Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz bis 23.06.2024

Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz bis 23.06.2024

24. Dezember 2023 0 Von ADMIN

Mit der Veröffentlichung des Amtsblatts 24/2023 der Bundesnetzagentur wurde bekannt gegeben, dass es für 2024 einen befristeten Zugang für 70MHz bis 23.06.2024 gibt.

Der Hintergrund:
Der Verordnungsgeber hat die Frequenznutzungen für den Amateurfunkdienst im Sommer 2023 in Kenntnis der aktuellen Rechtslage und in Kenntnis der aktuellen befristeten Erlaubnisse in Anlage 1 der zweiten Verordnung zur Amateurfunkverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 160 vom 23.06.2023) neu geregelt. Diese Verordnung tritt zum 24.06.2024 in Kraft. Daher werden die befristeten Erlaubnisse bis zum 23.06.2024 erteilt.

Somit ist davon auszugehen, dass ab 24.06.2024 es zu einer Verlängerung der Freigabe bis 31.12.2024 kommt.

Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 23. Juni 2024 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.

Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.

Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP Antennenpolarisation: horizontal

Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz (Fehler ? soll wohl .210 sein) im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.

Quellen: Bundesnetzagentur Amtsblatt 24/2023